Arbeitsrecht – Zur Erfassung der Arbeitszeit

Wie wir bereits in unserer Mandanteninformation 05/2022 berichteten, hatte nach dem Europäischen Gerichtshof im September 2022 nun auch das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss festgestellt, dass der Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen habe. Dies sei für die Durchsetzung des Arbeitsschutzgesetzes notwendig und ergebe sich infolge der unionsrechtskonformen Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes.

Nach Auffassung des Verfassers sowie entsprechend des Internetauftritts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedeutet dies jedenfalls, dass Arbeitszeiten vollständig erfasst werden müssen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, entsprechende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Erfasst werden soll der Beginn, das Ende sowie die Dauer der täglichen Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers. Es ist nicht „nötig“, dass Arbeitgeber auf ein entsprechendes Gesetz bzw. eine Gesetzesänderung „warten“. Dennoch plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach eigenen Angaben die Regelung der Rahmenbedingungen. Ein entsprechender Entwurf soll im ersten Quartal des Jahres 2023 vorliegen.

Die Liste der Unwägbarkeiten ist bis dahin - und wahrscheinlich auch darüber hinaus - wesentlich länger und kann auch im Rahmen unserer Mandanteninformation nicht umfassend aufgearbeitet werden. Unklar ist beispielsweise in welcher Form die Arbeitszeiterfassung erfolgen sollte, denn derzeit besteht keine Formvorschrift. Unklar ist, inwieweit der Arbeitgeber die Aufzeichnung der Arbeitszeiten auf seine Arbeitnehmer delegieren kann, denn jedenfalls bleibt der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich und ihm drohen bei Verstößen gegebenenfalls Bußgelder. Unklar ist, wie sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auf das mobile Arbeiten auswirken wird - zumindest hierzu plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Entwurf eines „Rechtsrahmens“.

Für Fragen rund um die Details der Erfassung der Arbeitszeit stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

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