Auskunftspflichten sächsischer Behörden gegenüber Presse und Rundfunk

Sächsische Behörden sind immer wieder mit Anfragen von Presse und Rundfunk konfrontiert. Sie müssen dabei die Frage klären, ob sie die erbetene Auskunft geben dürfen oder ob sie die Auskunft verweigern dürfen oder sogar müssen. Dabei stellt sich insbesondere die Frage des Verhältnisses des Presserechts zum allgemeinen Datenschutzrecht, wenn die Anfrage der Medien personenbezogene Daten betrifft.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Berufungsverfahren nunmehr entschieden, dass Auskunftsansprüche von Presse und Rundfunk gegenüber den Behörden des Freistaates Sachsen sich ausschließlich nach dem Sächsischen Pressegesetz bzw. dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder beurteilen. Die Einschränkungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes gelten hierfür nicht.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger von den Verwaltungsgerichten feststellen lassen wollen, dass Auskünfte der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegenüber einer regionalen Zeitung und einem Rundfunksender über seinen Haftantritt rechtswidrig waren. Zur Begründung verwies er auf die Vorgaben des Sächsischen Datenschutzgesetzes, die nicht eingehalten worden seien. Sowohl das Verwaltungsgericht Dresden (Urt. v. 28.06.2016 - 2 K 1573/15) als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 16.05.2017 - 3 A 848/16) folgten dieser Argumentation nicht. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verwies darauf, dass sächsische Behörden Auskünfte an Presse und Rundfunk ausschließlich nach Maßgabe von § 4 SächsPresseG bzw. § 9a des Rundfunkstaatsvertrages der Länder verweigern dürften. Das Datenschutzgesetz des Freistaates Sachsen sei neben diesen spezialgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen nicht anwendbar. Nach diesen Vorschriften durfte die Generalstaatsanwaltschaft die von Presse und Rundfunk erbetenen Auskünfte nicht verweigern, weil das öffentliche Informationsinteresse das schutzwürdige private Interesse des Klägers an der Geheimhaltung überwog.

Die Behörden im Freistaat Sachsen müssen daher ihre Verpflichtung zur Beantwortung von Medienanfragen nur anhand der Regelungen im Sächsischen Pressegesetz und im Rundfunkstaatsvertrag der Länder beurteilen. Gegebenenfalls weitergehende Einschränkungen des Sächsischen Datenschutzgesetzes sind insoweit unbeachtlich.

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