Außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 26.04.2012 zur Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin, 1. Fachsemester, im Wintersemester 2011/2012 Stellung genommen. Im Rahmen der Eilverfahren wurde die Universität verpflichtet, vorläufig zwei weitere Teilstudienplätze zu vergeben.

Das Gericht hat erneut Verminderungen der Lehrverpflichtungen für den Dekan sowie für den Studienfachberater sowie für mehrere Funktionsstellen anerkannt. Die in der Lehrverpflichtungsverordnung geregelten Lehrdeputate hat das Verwaltungsgericht als noch rechtmäßig erachtet. Zweifel würden sich aufgrund der zwischenzeitlich sehr langen Wartezeit und aus dem Umstand ergeben, dass andere Bundesländer die Lehrverpflichtung für Hochschullehrer auf 9 SWS angehoben haben. Lehraufträge und Drittmitteldienste seien dagegen nicht zu berücksichtigen.

In vollem Umfang wurde der Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin anerkannt. Ein Dienstleistungsexport in Bachelor-Studiengänge sei jedoch aufgrund „der Drucksituation, in der sich die Bewerber (für den Studiengang Medizin) befinden“ nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht sah auch keinen Anlass, die von der Universität vorgenommene Überbuchung von 10 Studienplätzen zu beanstanden. Dies gelte nach Auffassung des Gerichts auch für die Überbuchung im Rahmen der Ausländerquote.

Die zu vergebenen Studienplätze wurden lediglich als Teilstudienplätze vergeben, da die Aufnahmekapazität in dem klinischen Studienabschnitt geringer war. Bei der Berechnung der klinischen Aufnahmekapazität stellt das Gericht bei der Anzahl der belegten Betten nach wie vor auf die Mitternachtszählung ab, hat aber offen gelassen, ob Tageskliniken berücksichtigt werden müssten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig

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