BAG: Altersbedingte Diskriminierung im öffentlichen Dienst

Eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin, nämlich die „Charité – Universitätsmedizin Berlin“, suchte „Hochschulabsolventen/Young Professionals“ für ein Trainee-Programm. Ein 36-jähriger Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung erhielt auf seine Bewerbung eine Absage. Er verklagte daher die Charité auf eine Entschädigung und stützte dies auf eine angebliche Benachteiligung wegen seines Alters. Die Charité machte geltend, sie habe die Auswahl nach Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die die Examensnoten gut oder sehr gut aufgewiesen hätten.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Begründung der Charité für tragfähig (Urteil vom 24.01.2013, Az: 8 A ZR 429/11). Zwar begründe die Stellenausschreibung ein Indiz für eine Benachteiligung des 36-Jährigen. Der Arbeitgeber trage dann die Beweislast dafür, dass ein solcher Verstoß nicht vorgelegen habe. Die Beklagte könne dieses Indiz widerlegen, wenn sie nur die Bewerber mit den besten Examensnoten in die Bewerberauswahl einbezogen hätte, weil sie als öffentliche Arbeitgeberin gemäß Art. 33 Abs. 2 GG Stellen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber zu besetzen habe. Da die Art und Weise der Bewerberauswahl strittig war, hat das Bundesarbeitsgericht die Sache insbesondere zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

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