BAG: Kein genereller Auskunftsanspruch bei Ablehnung der Bewerbung

Eine 1961 in Russland geborene Systemtechnik-Ingenieurin bewarb sich 2006 erfolglos auf die Stelle für „eine/n erfahrene/n Softwareentwickler/-in“. Der potentielle Arbeitgeber lehnte die Bewerbung ab, ohne die Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Nachdem kurz darauf eine zweite Stellenanzeige des potentiellen Arbeitgebers erschienen war, deren Inhalt dem der ersten Anzeige entsprach, bewarb sich die Ingenieurin erneut. Wiederum lehnte ihr Wunscharbeitgeber die Bewerbung ab, wiederum ohne die Bewerberin zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Über die Gründe für die Ablehnung schwieg sich der potentielle Arbeitgeber aus.

Daraufhin klagte die Bewerberin u.a. auf Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Aktenzeichen: 8 AZR 287/08, ab. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte habe im Streitfall nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG begründet.

Viele Arbeitgeber – gerade in kleinen und mittelständischen Betrieben – werden aufatmen. Allerdings sind sie auch dann, wenn sie über die Gründe für die Ablehnung schweigen, nicht in jedem Fall auf der sicheren Seite. Denn der Europäische Gerichtshof, dem das Bundesarbeitsgericht eben diesen Fall im Zuge des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hatte, meinte in seiner Entscheidung vom 19.04.2012, Aktenzeichen: C-415/10, dass die Verweigerung jedes Zugangs auf Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein könne, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen sei. Es kommt also doch auf den Einzelfall an.

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