BAG: Rechtswidrige Versetzungspraxis der Bundesagentur für Arbeit

Bundesarbeitsgerichts vom 09.03.2011 (Aktenzeichen: 7 AZR 728/09) fest - zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der haushaltsrechtlichen Befristung berufen.

Im Anschluss an diese Entscheidung hat die Bundesagentur zahlreiche Arbeitsverträge entfristet, aber – ein Schelm, wer Schlechtes dabei denkt - gerade die „entfristeten“ Arbeitnehmer quer durch die Republik verschickt. Die Klägerin des vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahrens (Urteil vom 10.07.2013, Aktenzeichen: 10 AZR 915/12) etwa wurde von Pirna nach Weiden in der Oberpfalz versetzt. Die Klägerin hat sich allerdings erfolgreich gewehrt. Ein „dienstlicher Grund“ für die Versetzung könne beispielsweise ein Personalüberhang in einer örtlichen Arbeitsagentur darstellen. Allerdings entspreche die Versetzung nicht hier dem einzuhaltenden „billigen Ermessen“. Die Versetzung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin in die Auswahlentscheidung nur vorher befristet beschäftigte Arbeitnehmer einbezogen habe und nur solche Arbeitnehmer versetzt worden seien.

Resümee: Auch auf dem Wege der Versetzung kann man nicht - ohne Weiteres - unliebsam gewordene Arbeitnehmer loswerden.

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