BAG: Urlaubsanspruch und langjährig ruhendes Arbeitsverhältnis

Eine als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes war zunächst erkrankt, bezog dann eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht mehr auf. Sie klagte auf die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 in Höhe von 18.841,05 € brutto.

Das Bundesarbeitsgericht gewährte in seiner Entscheidung vom 07.08.2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 353/10) der Klägerin allerdings nur einen Teilbetrag in Höhe von ca. 4.000,00 €. Zunächst hat es – und dies entspricht der neueren Linie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – unter Berücksichtigung der Regeln des TVöD die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen gekürzt. Das Bundesarbeitsgericht hat auch konzediert, dass die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Ihrer Abgeltung stehe jedoch entgegen – und dies ist neu –, dass die Ansprüche vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen seien. Verfallen waren die Ansprüche also – mit anderen Worten – 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Mancher Arbeitgeber wird erneut aufatmen. Nach der „Schultz-Hoff-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2009 und deren Übernahme durch das Bundesarbeitsgericht noch im gleichen Jahr schien zunächst die „unbegrenzte Abgeltung“ von Urlaubsansprüchen bei langjähriger Erkrankung zu drohen. Die Kehrtwende in der Rechtsprechung hatte dann wiederum der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.11.2011, Aktenzeichen: C 214/10, eingeleitet, indem er den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandete. Diese Begrenzung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt für das „ruhende“ Arbeitsverhältnis anerkannt.

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