Bundesarbeitsgericht: Haftung des Arbeitgebers bei Impfschaden?

Die Controllerin eines Herzzentrums ließ sich gegen Grippe impfen. Die – freiberufliche – Betriebsärztin des Herzzentrums hatte zuvor die Mitarbeiter des Herzzentrums ausdrücklich zu dieser Schutzimpfung aufgerufen; das Herzzentrum als Arbeitgeber übernahm die Kosten. Allerdings nahm die Controllerin anschließend ihren Arbeitgeber auf Zahlung von Schmerzensgeld von mindestens 150.000 € in Anspruch: sie leide seit der Impfung an starken Schmerzen und an erheblichen Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, wäre sie über dieses Risiko vorab aufgeklärt worden, hätte sie sich nicht impfen lassen.

Das Bundesarbeitsgericht wies – wie schon die Vorinstanzen – die Klage ab (Urt. v. 21.12.2017 – 8 AZR 853/16). Zwischen der Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber sei ein Behandlungsvertrag, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, nicht zustande gekommen, auch aufgrund des Arbeitsverhältnisses sei das Herzzentrum nicht zur Aufklärung über mögliche Risiken der Impfung verpflichtet gewesen.

Des einen Freud ist aber auch hier des andern Leid. Denn haftet nicht der Arbeitgeber, droht in solchen Fällen die Haftung des freiberuflichen Betriebsarztes.

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