Bundesgerichtshof: Kommunales Amtsblatt und unlauterer Wettbewerb

Die Stadt Crailsheim veröffentlichte seit dem Jahre 1968 unter der Bezeichnung „Stadtblatt“ ein kommunales Amtsblatt, das aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil bestand. Seit 2016 ließ die Stadt Crailsheim das Amtsblatt kostenlos verteilen.

Dieses Gebaren war einem Verlag, der u. a. im Stadtgebiet eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt vertreibt, ein Dorn im Auge. Er nahm die Stadt unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs gerichtlich auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung in Anspruch. Der Verlag war nunmehr auch – in III. Instanz – beim Bundesgerichtshof erfolgreich, Urteil vom 20.12.2017 – I ZR 112/12.

Bei gemeindlichen Publikationen bestimmen sich Umfang und Grenzen – so der Bundesgerichtshof – unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden kommunalen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes andererseits. Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind – so weiter der Bundesgerichtshof – Art und Inhalt der veröffentlichten Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbild eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Diese rechtlichen Grenzen hielt der Bundesgerichtshof für das Crailsheimer „Stadtblatt“ für überschritten.

Die vom Bundesgerichtshof angeschnittenen Rechtsfragen werden die Gerichte (vorerst) noch des Öfteren beschäftigen, denn anhand der sehr abstrakten Abgrenzungskriterien lässt sich eine verlässliche Grenze für die Zulässigkeit eines (kostenlosen) kommunalen Amtsblattes ohne weitere Konkretisierung durch gerichtliche Entscheidungen nur schwer bestimmen.

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