Bundesverfassungsgericht: Verfassungswidrigkeit der brandenburgischen Regelungen zum Hochschulkanzler

Nach brandenburgischen Hochschulrecht wird der Kanzler einer Hochschule – der kraft Gesetzes zugleich Beauftragter für den Haushalt ist – durch den Präsidenten der Hochschule bestellt. Wird der Kanzler aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verknüpft.

Der Kläger, der als brandenburgischer Hochschulkanzler zum Beamten auf Zeit berufen war, begehrt, das Land Brandenburg zu verpflichten, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kanzler der betroffenen Hochschule zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 23.06.2016 – 2 C 1.15 - dafür gehalten, dass die einschlägige Norm des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitzeitprinzip verstoße und diese Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Ergebnis die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Beschluss vom 24.04.2018 –2 BvL 10/16). Damit dürfte eine Reihe von Landeshochschulgesetzen insoweit verfassungswidrig sein. Sofern allerdings, anders als im brandenburgischen Recht, landesrechtlich auch eine „hochschulpolitische Mandatierung“ des Kanzlers erfolgt ist, sieht das Bundesverfassungsgericht „eine Kompensation über Kreations- und Abwahlbefugnisse der Grundrechtsträger und deren organschaftliche Vertretung“ für geboten.

Die Hochschulgesetzgebung wird nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich zu überprüfen sein.

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