Bundesverwaltungsgericht: Begründungspflicht für eine wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung

Weicht eine Regelbeurteilung bei der Leistungsbewertung und bei der Gesamtnote wesentlich von der vorangegangenen Regelbeurteilung ab, bedarf dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7.22) einer Begründung.

Der Kläger, ein beim Bundesnachrichtendienst (BND) im höheren Dienst beschäftigter Beamte, wurde in der für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis zum 31.03. 2019 erstellten Regelbeurteilung sowohl in der Leistungsbewertung als auch im Gesamturteil mit der Bestnote der damaligen neunstufigen Beurteilungsskala des BND bewertet.

Im Januar 2022 wurde dem Kläger eine für den Zeitraum 01.04.2019 bis 31.05.2021 erstellte Regelbeurteilung eröffnet, in der in den vier zu beurteilenden Leistungsmerkmalgruppen mit insgesamt 12 Untergliederungen fünfmal die Note „4“ und siebenmal die Note „3“ der für diesen Beurteilungszeitraum geltenden neuen sechsstufigen Bewertungsskala des BND vergeben. Die Gesamtnote für die Leistungsbewertung wurde mit der Note „3“ (entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht [Normalleistung] festgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und seine eigene ständige Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Regelbeurteilung zu begründen ist. Diese Begründungspflicht folge aus dem verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.3 GG), dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie der Funktion der dienstlichen Beurteilung, als tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) orientierte Auswahlentscheidung zu dienen. Sowohl die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale als auch das Gesamturteil seien zu begründen. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssten in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse.
Nach diesem Maßstab sei, so das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere eine wesentliche Verschlechterung in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung zu begründen.

Eine konkrete Begründung bereits in der Regelbeurteilung sei insbesondere dann geboten, wenn das Gesamturteil der aktuellen Regelbeurteilung wesentlich von dem Gesamturteil der vorhergehenden Regelbeurteilung abweicht. Nur auf diese Weise sei die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und könne das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden.

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