Bundesverwaltungsgericht: Besoldungsreform für Professoren in Rheinland-Pfalz

Im Jahre 2002 reformierte der Bundesgesetzgeber die Professorenbesoldung. Anstelle eines Anstiegs der Besoldung in Altersstufen, wie sie die Besoldungsordnung C vorsah, wurde die Besoldungsordnung W mit der erweiterten Möglichkeit zu Leistungszulagen eingeführt. Allerdings kippte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2012 (Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10) die auf dieser bundesrechtlichen Vorgabe basierende hessische Besoldungsordnung, was auch das Land Rheinland-Pfalz zur Überarbeitung der dortigen landesrechtlichen Regelung bewog. Das Grundgehalt wurde um 240 € monatlich angehoben und – zum Ärger der Professorenschaft – zugleich in Höhe von maximal 90 € auf die Leistungsbezüge angerechnet.

Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.09.2017 – 2 C 30.16) ist die teilweise Anrechnung der pauschalen Besoldungserhöhung verfassungsgemäß. Zwar unterfielen die Leistungsbezüge dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Doch seien auch im Geltungsbereich dieser Normen Einschränkungen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Dies sei hier der Fall.

Allerdings ist die Rechtslage nicht endgültig geklärt. Denn offen bleibt – weil vom Kläger dieses Verfahrens nicht geltend gemacht – ob die rheinland-pfälzische Regelung das Gebot der Mindestalimentation verletzt.

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