Bundesverwaltungsgericht: Zur Wissenschaftsfreiheit des Medizinprofessors

Der Kläger des am 19.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahrens ist Universitätsprofessor für Nuklearmedizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und zugleich Leiter der nuklearmedizinischen Klinik des organisatorisch verselbstständigten Universitätsklinikums Düsseldorf. Im Jahre 2006 beschloss der Vorstand des Universitätsklinikums, die Bettenstation der nuklearmedizinischen Klinik zu schließen. Hierzu erteilten das Dekanat und der Fachbereichsrat des medizinischen Fachbereichs nachträglich ihr Einvernehmen. Der Universitätsprofessor verklagte nun das Universitätsklinikum auf die Eröffnung und den Weiterbetrieb einer nuklearmedizinischen Bettenstation. In zweiter Instanz gab das OVG Münster in seiner Entscheidung vom 06.11.2012, Aktenzeichen: 15 A 1771/11, dem Kläger recht. Das Gericht verneinte, dass das Einvernehmen des Fachbereichs in einer Art und Weise erteilt worden sei, die dem grundrechtswahrenden Gehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu Gunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht werde. Das OVG meinte u. a. sinngemäß, die vom Fachbereichsrat unter Berücksichtigung sämtlicher nach Lage der Dinge durchzuführende Abwägung sei nicht hinreichend.

Dies sah das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.03.2014, Aktenzeichen: 6 C 8/13, anders. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einerseits und der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG geforderten bestmöglichen Krankenversorgung andererseits zu findende angemessene Ausgleich wäre verfehlt, wenn die Klinikvorstände mit der Aufgabe belastet würden, die Erteilungen des Einvernehmens durch die medizinischen Fachbereiche daraufhin zu kontrollieren, ob sie unter Wahrung der Erfordernisse der Wissenschaftsfreiheit zustande gekommen seien. Die damit verbundenen Fragen könne ein Hochschullehrer gerichtlich nur im Verhältnis zu seinem hierfür in erster Linie verantwortlichen Fachbereich klären lassen.

Der Kläger hat den Prozess also verloren. Er hätte, wie das Bundesverwaltungsgericht unterstreicht, den Fachbereich auf Rücknahme des Einvernehmens in Anspruch nehmen müssen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in praktischer Hinsicht zu begrüßen. Aufgabe des organisatorisch verselbstständigten Universitätsklinikums kann es nicht sein, die Entscheidungen des Fachbereichs auf ihre verfassungsrechtliche Konsistenz zu prüfen. Der Streit darüber ist innerhalb der Hochschule – hier im Fachbereich – auszutragen.

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