BVerwG: Feststellungen zur Schadstoffbelastung des Gewässers in wasserrechtlicher Erlaubnis erforderlich

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 02.11.2017 - BVerwG 7 C 25.15 entschieden, dass in einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren bei der Prüfung, ob die Verbesserung des Zustandes eines Gewässers durch eine Benutzung gefährdet wird, nicht allein auf eine Verringerung der Schadstoffeinleitung abgestellt werden darf.

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die der Betreiberin eines Steinkohle- und Erdgaskraftwerks erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, durch die die Entnahme von Kühl- und Spülwasser aus und die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer zugelassen wurde. Die zuständige Behörde hatte der Betreiberin nach Ablauf einer bis Ende 2012 erteilten bestandskräftigen Erlaubnis eine Interimserlaubnis bis Ende 2015 und daran anschließend eine weitere Erlaubnis bis Ende 2028 erteilt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Öffentlichkeitsbeteiligung wegen des immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigten Betriebs des Kraftwerks nicht bedurft habe. Für die wasserrechtlichen Erlaubnisse selbst bestehe keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Zudem seien Menge und Schädlichkeit des Abwassers, insbesondere im Hinblick auf die Quecksilberbelastung, in den Erlaubnissen so gering gehalten worden, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und nach den einschlägigen Vorschriften erforderlich sei. Die Ausgangsbehörde habe durch Nebenbestimmungen hinreichend sichergestellt, dass es weder zu einer Verschlechterung des Gewässerzustandes komme noch eine Verbesserung verhindert werde.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gegen die bis 2028 geltende Erlaubnis an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Für die isolierte Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Anschluss an eine zuvor abgelaufene Erlaubnis für eine immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigte und unverändert betriebene Anlage bedürfe es zwar keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keiner zusätzlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch eine Verschlechterung des Gewässerzustandes mit zutreffender Begründung verneint. Bei der Prüfung, ob durch die erlaubte Gewässerbenutzung die anzustrebende Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet wird, könne aber nicht allein auf die Reduzierung der Einleitungen abgestellt werden. Es müsse vielmehr von der tatsächlichen Schadstoffbelastung ausgegangen werden. Zu dieser bedürfe es aber weiterer Feststellungen durch den Verwaltungsgerichtshof.

Wir werden über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren.

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