BVerwG: Gemeinden sind für aufgefundene Hunde zuständig

Die sächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit beschäftigte sich seit dem Jahr 2012 mit der Frage, ob Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Fundbehörden für erkennbar ausgesetzte oder besitzlose Hunde zuständig sind oder ob solche Tiere in die Zuständigkeit des Landkreises als Tierschutzbehörde fallen. Geklagt hatte eine Gemeinde, in deren Gebiet ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer aufgefunden wurde. Die Gemeinde verlangte vom Landkreis als Tierschutzbehörde, den Hund unterzubringen. Der Landkreis lehnte ab. Daraufhin nahm die Gemeinde das Tier selbst in Obhut und verlangte dann vom Landkreis Ersatz der entstandenen Kosten. Der Landkreis lehnte auch diese Forderung mit der Begründung ab, es habe sich um ein Fundtier gehandelt.

Die Gemeinde verklagte den Landkreis auf Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Das Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 29.05.2015 – 6 K 994/12, und das Sächsische Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2016 – 3 A 549/15 lehnten die Klage jeweils ab. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag stehe der Gemeinde nicht zu, da sie selbst als Fundbehörde zuständig sei und daher mit der Unterbringung des Hundes eine eigene Aufgabe erfüllt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Ansicht jetzt mit Urteil vom 26.04.2018 – BVerwG 3 C 24.16 bestätigt. Das Eigentum an einem Tier könne wegen des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden. Damit könne es sich bei dem Hund nicht um einen herrenlosen Hund handeln. Vielmehr sei er als Fundtier zu behandeln. Damit ist die Gemeinde für die Unterbringung des Hundes zuständig gewesen und müsse die dafür entstandenen Kosten tragen.

Die Entscheidung ist in der Sache nicht überraschend, beendet aber den hierzu bisher geführten Streit zwischen Gemeinden und Landkreisen. Die Gemeinden sind daher für aufgefundene Hunde stets als Fundbehörde zuständig und zwar auch dann, wenn der bisherige Tierhalter den Hund offensichtlich bewusst ausgesetzt hat. Er bleibt aufgrund der Regelungen um Tierschutzgesetz auch in diesem Fall Eigentümer des Hundes, sodass dieser nicht herrenlos sein kann.

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