Die BauGB-Novelle (Teil II)

Das Bundeskabinett hat am 04.07.2012 den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (BauGB–Novelle Teil II) gebilligt.

Der Regierungsentwurf sieht verschiedene Instrumente zur weiteren Stärkung der Innenentwicklung und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vor. Unter anderem soll auf eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme abgezielt werden. Zukünftig soll im Baugesetzbuch ausdrücklich geregelt werden, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Auch soll der Schutz zentraler Versorgungsbereiche durch eine ausdrückliche Darstellungsmöglichkeit im Flächennutzungsplan gestärkt und die Steuerungsmöglichkeiten der Kommunen im Hinblick auf die Ansiedlung von Vergnügungsstätten präzisiert werden. Der Entwurf sieht darüber hinaus auch eine Vereinfachung des gemeindlichen Vorkaufsrechts vor. Auch soll die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde zugunsten Dritter angemessen erweitert werden. Weiterhin enthält der Regierungsentwurf Regelungen zum vereinfachten Umgang mit verwahrlosten, nicht mehr wirtschaftlich nutzbaren Gebäuden und greift weitere Anliegen mit Bezug zur Innenentwicklung auf.

Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass auch die Regelungen zum Erschließungsvertrag geändert werden sollen. Der Entwurf sieht eine Streichung von § 124 Abs. 1, 2 und 4 sowie von Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB soll dahingehend geändert werden, dass der Erschließungsvertrag nunmehr dort geregelt ist. Rechtsfolge dieser Änderung wäre z.B., dass die Gemeinde mit einer von ihr hundertprozentig beherrschten Gesellschaft einen Erschließungsvertrag abschließen könnte. § 11 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 BauGB soll gerade nicht die Vorgabe enthalten, dass die Gemeinde die Erschließung durch Vertrag nur auf einen Dritten übertragen kann.

Der Gesetzentwurf wird in ausgewählten Städten (unter anderem Leipzig) auf seine Praxistauglichkeit geprüft. Zum Ende des Jahres soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein.

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