Erbrecht: Interessenkollision des Rechtsanwaltes - gemeinsame Vertretung eines Pflichtteilsberechtigten und eines Alleinerben

Rechtsanwälten ist es verboten, in der gleichen Sache widerstreitende Interessen zu vertreten. Bei einem Verstoß hiergegen entfällt daher grundsätzlich deren Honoraranspruch.

Doch wann liegt ein solcher Interessenwiderstreit vor?

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied mit Beschl. v. 1.3.2022 (15 U 1409/21), dass die Klammerwirkung eines gemeinsamen Erbfalles nicht zwingend zu einer Interessenkollision führt.

In dem zu entscheidenden Fall wurde ein Rechtsanwalt in einer Nachlassangelegenheit sowohl für die Alleinerbin als auch für die Pflichtteilsberechtigte tätig. Gegenstand seiner Beauftragung war jedoch ausschließlich die Begleitung der Veräußerung einer Immobilie, die im Miteigentum der Pflichtteilsberechtigten und zunächst des Erblassers, dann der Alleinerbin stand.

Rechtshängig war die Honorarforderung des Rechtsanwalts, welche die Mandanten nicht zahlen wollten, da eine Interessenkollision vorgelegen habe.

Die Richter urteilten, dass der Auftrag an den Rechtsanwalt nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, nichtig ist. Zwar sei es einem Rechtsanwalt verboten, widerstreitende Interessen in derselben Sache zu vertreten. Dies ergibt sich aber nicht schon zwingend aus der Klammerwirkung des erbrechtlichen Falles. Mögliche gegenläufige Beratungspflichten des Rechtsanwalts gegenüber Pflichtteilsberechtigtem und Alleinerben waren vorliegend nicht gegeben. Auch wenn es sich bei dem zu veräußernden Grundstück um einen Nachlassgegenstand handelt, waren die Interessen der beiden Mandanten nicht als gegenläufig, sondern gleichgerichtet im Hinblick auf ein möglichst großes Nachlassvermögen und die Erzielung des bestmöglichen Verkaufserlöses für das Nachlassgrundstück einzustufen. Die bloße (latente) Möglichkeit, dass später bei einem Ausgleich unter den Beteiligten unterschiedliche Interessen zutage treten, stünden einer gemeinsamen Vertretung nicht entgegen.

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