Erstattung der Kosten eines Kommunalverfassungsstreits

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 22.10.2018 – 6 K 31/18 zu den Grenzen des Anspruchs eines Gemeinderatsmitgliedes auf Erstattung der Kosten eines von ihm eingelegten Kommunalverfassungsstreits entschieden.

Ein Mitglied des Gemeinderates wurde von der Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt wegen Befangenheit ausgeschlossen. Der Bürgermeister der Gemeinde hatte die Frage der Befangenheit zuvor von der Kommunalaufsicht klären lassen. Die Aufsicht ging ebenfalls von einer Befangenheit aus. Diese Entscheidung wurde dem Gemeinderatsmitglied vor der Gemeinderatssitzung bekannt gegeben. Da er sich daraufhin nicht selbst für befangen erklärte, entschied hierüber der Gemeinderat und schloss ihn aus. Hiergegen erhob das Gemeinderatsmitglied Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig – 6 K 263/16 und begehrte die Feststellung, dass der Beschluss des Gemeinderates, mit welchem er wegen Befangenheit ausgeschlossen wurde, rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da er zu Recht wegen Befangenheit ausgeschlossen worden sei. Das Verwaltungsgericht legte ihm die Kosten des Verfahrens auf, die sich auf insgesamt 4.130,23 € beliefen. Diese Kosten verlangte das Gemeinderatsmitglied, vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei, von der Gemeinde zurück. Die Gemeinde lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Befangenheit des Klägers offensichtlich gewesen sei und bereits durch die Kommunalaufsichtsbehörde geprüft sowie bejaht wurde. Somit habe keine Veranlassung bestanden, die Rechtsfrage nochmals durch das Verwaltungsgericht prüfen und bestätigen zu lassen.

Das Gemeinderatsmitglied klagte auf Erstattung der Kosten des Kommunalverfassungsstreits in Höhe von 4.130,23 € sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 €. Das Verwaltungsgericht gab der Klage im Hinblick auf die Kosten des Kommunalverfassungsstreites statt. Hinsichtlich der Erstattung derartiger Kosten fehle es an einer ausdrücklichen Regelung. Dennoch sei die Erstattungsfähigkeit grundsätzlich anerkannt. Dies gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Vielmehr sei das Gemeinderatsmitglied bei der Durchsetzung seiner Ansprüche zur Rücksichtnahme und Treue gegenüber der Gemeinde verpflichtet. Danach bestehe ein Erstattungsanspruch nicht, wenn die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden ist. Diese Feststellung müsse sich aber aus den Entscheidungsgründen des Kommunalverfassungsstreits ergeben, da es nicht Sache des Kostenerstattungsverfahrens sei, den Rechtsstreit nochmals aufzurollen. Da diese Feststellung vorliegend fehle, bestehe der Kostenerstattungsanspruch. Den Antrag auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten hatte das Gemeinderatsmitglied nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts, wonach ein Anspruch insoweit nicht gegeben sei, zurückgenommen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz, dass ein Erstattungsanspruch nur dann ausscheide, wenn die Mutwilligkeit im vorangegangenen Verfahren bereits festgestellt wurde, wird so vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht bisher nicht vertreten und steht zudem im Widerspruch zur Rechtsprechung aus anderen Bundesländern. Wir werden Sie über den Ausgang des Verfahrens unterrichten.

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