Erstattung der Kosten eines Kommunalverfassungsstreits

In unserer Mandanteninformation 6/2018 hatten wir über ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22.10.2018 – 6 K 31/18 berichtet, in dem zu den Grenzen des Anspruchs eines Gemeinderatsmitgliedes auf Erstattung der Kosten eines von ihm eingelegten Kommunalverfassungsstreits entschieden worden war.

Gegenstand des Kommunalverfassungsstreits war der Ausschluss eines Gemeinderates von der Beratung und Entscheidung zu einem Tagesordnungspunkt wegen Befangenheit. Der Bürgermeister der Gemeinde hatte die Frage der Befangenheit zuvor von der Kommunalaufsicht klären lassen. Die Aufsichtsbehörde ging ebenfalls von einer Befangenheit aus. Gegen den Ausschluss erhob das Gemeinderatsmitglied erfolglos Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig – 6 K 263/16.

Die Kosten des Gerichtsverfahrens verlangte das Gemeinderatsmitglied sodann von der Gemeinde zurück. Die Gemeinde lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Befangenheit offensichtlich gewesen und bereits durch die Kommunalaufsichtsbehörde geprüft und bejaht worden sei. Das Gemeinderatsmitglied klagte daraufhin auf Erstattung der Kosten des Kommunalverfassungsstreits in Höhe von 4.130,23 € ein. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung statt, dass grundsätzlich eine Erstattungspflicht der Gemeinde bestehe. Sie komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens mutwillig aus sachfremden Gründen in Gang gesetzt worden ist. Diese Feststellung müsse sich aber bereits aus den Entscheidungsgründen des Kommunalverfassungsstreits ergeben, da es nicht Sache des Kostenerstattungsverfahrens sei, den Rechtsstreit nochmals aufzurollen.

Auf unseren Antrag hin hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht nun mit Beschluss vom 03.07.2019 - 4 A 1412/18 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, da ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestünden. Es bedürfe zur Klärung der Frage, ob die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses über den Ausschluss des Gemeinderatsmitglieds wegen Befangenheit geboten oder mutwillig war bzw. vom Gemeinderatsmitglied aus sachfremden Gründen erfolgte, der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Offen gelassen hat das Oberverwaltungsgericht, ob der Rechtsfrage, dass sich die Mutwilligkeit bereits aus dem Urteil des vorangegangenen Kommunalverfassungsstreits ergeben müsse, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wir werden Sie über den Ausgang des Verfahrens informieren.

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