Erstattung von Heilbehandlungskosten für verletztes Fundtier

Das sächsische Oberverwaltungsgericht hatte sich im Beschluss vom 13.08.2012 (AZ: 3 a 419/11) mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen: Die Feuerwehr der Gemeinde hatte in einer Tierklinik eine gewöhnliche Hauskatze der Rasse Europäisch Kurzhaar abgegeben. In der Klinik wurde eine Beckenoperation an der Katze durchgeführt. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 1.490,40 € stellte die Tierklinik der Gemeinde als zuständige Fundbehörde in Rechnung. Diesen Betrag machte die Gemeinde gegenüber der später ausfindig gemachten Tierhalterin mit Kostenbescheid geltend. Die von der Tierhalterin gegen den Kostenbescheid erhobene Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg.

Der Gemeinde stehe kein Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten zu. Die Gemeinde habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die über die tierärztliche Erstversorgung hinausgehende Operation dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Tierhalterin entsprochen habe. Vielmehr hätte die Gemeinde bei der Abwägung zwischen einer schwierigen und kostenintensiven Operation einerseits und dem schmerzlosen Einschläfern des Tieres andererseits zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein auf die Durchführung der Beckenoperation gerichtetes Interesse der Tierhalterin nicht feststellbar und auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht begründbar sei. Es gebe keinen dahingehenden Erfahrungssatz, dass Katzenhalter regelmäßig eine sich als erforderlich abzeichnende kostspielige Operation an ihrer Katze durchführen lassen. Vielmehr würden die Halter von gewöhnlichen Hauskatzen, die keinen besonderen Marktwert haben, in Bezug auf ihr persönliches Verhältnis zum Tier ein weites Spektrum aufweisen. Würden Katzenhalter ein gesteigertes Interesse zu ihrem Tier haben, sei davon auszugehen, dass sie dieses in irgendeiner Weise kennzeichnen (Tätowierung, Chip) und damit ihr Tier identifizierbar machen. Da dies hier nicht der Fall gewesen sei, sei die Gemeinde unter diesen Umständen gehalten gewesen, die Katze nach Erstuntersuchung und der Diagnose der Beckenfraktur einzuschläfern.

Die Gemeinde habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei einem Einschläfern des Tieres entstanden wären. Denn der Aufwendungsersatz umfasse nur solche Aufwendungen, die im Interesse des Tierhalters tatsächlich getätigt wurden. Die Kosten für eine Einschläferung sind aber tatsächlich nicht entstanden. Die Gemeinde kann von der Tierhalterin daher nur die für die Erstversorgung der Katze entstandenen Auslagen in Höhe etwa 280,00 € erstattet verlangen.

Kostenintensive Heilbehandlungen an Fundtieren sind daher nur erstattungsfähig, wenn sie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Tierhalters entsprechen. Dies ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.

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