Freistaat Sachsen: Abschaffung des Widerspruchsverfahrens?

Das Sächsische Staatsministerium des Innern plant die Abschaffung der Widerspruchsverfahren für den Freistaat Sachsen. Im Dezember 2010 hat das SMI den durch diese Änderung betroffenen Verbänden und Vereinigungen den Arbeitsentwurf eines Gesetzes „über Erleichterungen der Verwaltungsverfahren im Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze“ zur Anhörung übersandt. Nach diesem Arbeitsentwurf soll bei Verwaltungsakten, „die von Behörden des Freistaates Sachsen, den Gemeinden, den Landkreisen und anderen Gemeindeverbänden sowie sonstigen, der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bekannt gegeben werden“, das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfallen. Abweichend von diesem Grundsatz soll dies für Verwaltungsakte im Prüfungsrecht, im Schulrecht, im Sozialrecht, soweit dies den Verwaltungsgerichten zugeordnet ist, und im Glücksspielrecht nicht gelten. Hier soll also das Widerspruchsverfahren erhalten bleiben.

Der Begründung zum Arbeitsentwurf ist zu entnehmen, dass die Verwaltungsverfahren „ohne Einschränkung der grundrechtlichen Verfahrensgarantien beschleunigt und bürgernäher ausgestaltet werden“ sollen. Ferner bestünde „in Zeiten knapper werdender Ressourcen … das Bedürfnis, rechtsverbindliche Entscheidungen in kürzester Zeit zu erhalten“. Anknüpfend an die Aufgabenverlagerung auf die kommunale Ebene durch die Verwaltungsreformen 2008 sollen die kommunalen Ausgangsbehörden „weiter gestärkt werden und leistungsfähige Ansprechpartner für die Bürger darstellen“.

Offenbar ist dem SMI unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten doch nicht ganz wohl bei der Sache, denn der Begründung ist zu entnehmen: „Die Ausgangsbescheide müssen verbessert werden. Fehler müssen von vornherein vermieden werden“.

Der weitere Gang des Gesetzgebungsvorhabens bleibt abzuwarten.

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