Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes in Kraft getreten

Der Sächsische Landtag hatte bereits am 03.07.2019 das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes beschlossen. Es wurde nun im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 19/2019 vom 12. Dezember 2019 verkündet, sodass es nach Art. 4 des Änderungsgesetzes am Tag danach, also am 13.12.2019 in Kraft getreten ist.

In § 3 SächsStrG für die Abgrenzung zwischen Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen konkretisiert. Während Kreisstraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsStrG bei einer Verbindung von räumlich getrennten Ortsteilen nur dann angenommen werden, wenn die Ortsteile „nicht nur untergeordnete Bedeutung“ haben, wird in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) SächsStrG klargestellt, dass Gemeindeverbindungsstraßen Straßen „außerhalb der geschlossenen Ortslage“ sind, die dem nachbarlichen Verkehr zwischen Gemeinden „oder Gemeindeteilen“ bzw. deren Anschluss an das weitere Straßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind. Damit ist eine bisher bestehende Unklarheit beseitigt worden. Anders als in den Straßengesetzen anderer Bundesländer fehlte bisher der Hinweis auf die Verbindung von Gemeindeteilen als Funktion von Gemeindeverbindungsstraßen, sodass Gemeindeverbindungsstraßen nur bei Straßen zwischen verschiedenen Gemeinden vorlagen. Solche Straßen zwischen Ortsteilen konnten bisher auch nicht als Ortsstraßen eingeordnet werden, da diese nur dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage einer Gemeinde dienten, was bei räumlich getrennten Ortsteilen einer politischen Gemeinde ebenfalls nicht der Fall war. Nach der Gesetzesänderung sind Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, die Gemeindeteile miteinander verbinden, grundsätzlich Gemeindeverbindungsstraßen, es sei denn den Gemeindeteilen kommt eine nicht nur untergeordnete Bedeutung zu. Dann handelt es sich um Kreisstraßen.

Der neue § 18a SächsStrG enthält eine Sondervorschrift für stationsbasiertes Carsharing, wonach eine Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasierte Carsharingfahrzeuge geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt einer Staats-, Kreis- oder Gemeindestraße bestimmen kann. § 18a SächsStrG enthält außerdem Vorschriften zum Auswahlverfahren der Carsharing-Anbieter.

Neu gefasst wird außerdem § 54 SächsStrG über die Bestandsverzeichnisse. Danach verlieren Straßen, Wege und Plätze die bereits bei Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes vorhanden waren, ihren Status als öffentliche Straße, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz hat, muss dies der Gemeinde bis zum Ablauf des 31.12.2020 schriftlich mitteilen. Hierauf haben die Gemeinden bis zum 30.06.2020 öffentlich hinzuweisen. Werden Straßen bis zum 31.12.2022 in ein Bestandsverzeichnis eingetragen, wird vermutet, dass sie nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG öffentliche Straßen geworden sind, soweit der Straßenverlauf unter Angabe von Straßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie den Baulastträger erkennen lassen.

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