Gremien der Gemeinden, Landkreise und Verbandsversammlungen können per Videokonferenz beschließen

Die Covid-19-Pandemie hat auch die Arbeit auf Ebene der Kommunen, Landkreise und Zweckverbände erheblich beschränkt. Ihre Gremien tagen nicht oder nur unter besonders hohen Anforderungen an den Infektionsschutz. Es werden vermehrt Beschlüsse ohne Aussprache und Beteiligung der Öffentlichkeit getroffen. Weil es der Gemeinde- und Landkreisordnung an Möglichkeiten fehlte, die Sitzungen der Gremien ohne Präsenz vor Ort durchzuführen (z. B. Videokonferenz) hat der sächsische Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Schaffung pandemiebedingter Ausnahmeregelungen im Kommunalwahlrecht und im Kommunalrecht vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) den dringlichsten Änderungsbedarf des Kommunalwahl- und Kommunalrechts umgesetzt, die sich aufgrund der Covid-19-Pandemie aufgetan haben. Es wurden u.a. die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Gremien eine Sitzung auch in Form einer Videokonferenz durchführen können.

Nach § 36a Abs. 1 Satz 2 SächsGemO bzw. § 32a Abs. 1 Satz 2 SächsLKrO bedarf die Durchführung einer solchen Sitzung der vorherigen Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist unverzüglich zu erteilen, sofern die in der Gemeinde bzw. im Landkreis eingetretene epidemische Lage so beschaffen ist, dass eine Gremiensitzung bei räumlicher Anwesenheit der Ratsmitglieder ohne Ansteckungsrisiko nicht durchgeführt werden kann und hinreichend erfolgversprechende Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht möglich oder mit einem unvertretbaren Aufwand für die Gemeinde bzw. den Landkreis verbunden wären, vgl. § 36a Abs. 1 Satz 3 und 4 SächsGemO bzw. § 32a Abs. 1 Satz 3 und 4  SächsLKrO.

Aufgrund der Verweisung im Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit auf die Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung zum Gemeinderat ist § 36a SächsGemO auch auf Zweckverbände anwendbar. Diese müssen allerdings beachten, dass ihre Verbandssatzungen gegebenenfalls zu ändern sind.

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