Haftung der Gemeinde bei Gehwegunebenheiten

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 14.09.2018 – 1 U 98/18 eine sächsische Gemeinde zu Schadensersatz in Höhe von über 10.000,00 € verurteilt, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht für die kommunalen Gehwege verletzt hatte.

Der Geschädigte war an einem Dezemberabend im Jahr 2013 auf einem Gehweg gestürzt. Das dort verlegte Knochenpflaster war durch eine Baumwurzel aufgebrochen und um mehrere Zentimeter angehoben. Der Gehweg war in diesem Bereich dunkel, da auch eine Straßenlaterne nicht vorhanden war. Der zum Unfallzeitpunkt bereits 85-jährige Geschädigte zog sich bei dem Sturz Verletzungen am Oberarm und im Gesicht zu.

Das Oberlandesgericht Dresden stellte nochmals klar, dass die Verkehrssicherung der Gehwege zu den Amtspflichten der Straßenbaulastträger gehöre. Danach müsse der Straßenbaulastträger dafür sorgen, dass sich Gehwege und Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Dies bedeute allerdings nicht, dass eine Straße oder ein Gehweg völlig gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssten. Vielmehr müsse ein Fußgänger bei der Benutzung eines Bürgersteigs mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen. Allerdings müsse der Verkehrssicherungspflichtige diejenigen Gefahren ausräumen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Eine solche Konstellation sah das Gericht hier als gegeben an, weil der Fußweg im Unfallbereich Kanten und Wellen von 5 bis 7 cm aufwies und dort eine schlechte Beleuchtungssituation vorlag. Die Unebenheit auf dem Bürgersteig war nicht zu erkennen. Da der Gehweg im Übrigen einen ordnungsgemäßen Eindruck machte, habe ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht mit einer derartigen Gefahrenlage rechnen müssen. Die Gemeinde habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht auch fahrlässig verletzt. Der Zustand des Gehwegs habe seit mindestens zwei Monaten bestanden. In diesem Zeitraum hätte die Gemeinde den Gehweg kontrollieren müssen. Ihr wäre die Gefahrenstelle dann aufgefallen und sie hätte entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen können.

Andere Gerichte, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken im Urteil vom 18.05.2017 – 4 U 146/16, verlangen für Gehwege ein Kontrollintervall von nur einem Monat.

Wir empfehlen unseren Gemeinden, Gehwege mindestens einmal im Monat zu kontrollieren und dies zu dokumentieren. Vorgefundene schadhafte Stellen, die eine Gefahr für Fußgänger darstellen können, sollten kurzfristig ausgebessert werden.

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