Haftung des Vermieters bei Unfällen mit Segways

Das Landgericht Bonn hat am 13.10.2017 – 15 O 332/16 erstmals zu der Frage Stellung genommen, welche Pflichten den Vermieter gegenüber dem Mieter eines Segways im Hinblick auf die Einweisung in die Funktionsweise des Gerätes trifft.

Die spätere Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten von dem späteren Beklagten zwei Segways gemietet. Vor der Fahrt hatte der Vermieter die grundsätzliche Funktionsweise der Geräte erklärt. Nach einer Fahrt von ca. anderthalb Stunden hielt die Klägerin an und wollte den Akku überprüfen, der in einem Rucksack am Lenker befestigt war. Dabei drehte sich das Segway für die Klägerin unerwartet schlagartig nach rechts, wodurch die Klägerin das Gleichgewicht verlor und stürzte. Dabei zog sie sich eine Fraktur im rechten Bein zu, die im Krankenhaus behandelt werden musste.

Das Landgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Zwar sei der Vermieter eines Segways aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages dazu verpflichtet, die grundsätzliche Funktionsweise des Gefährts zu erklären. Dazu gehöre die Information, dass das Segway sich nach vorne bewegt bzw. beschleunigt, wenn die auf dem Segway stehende Person sich nach vorne beugt, es hingegen zum Stillstand kommt bzw. abbremst, wenn man sich nach hinten beugt. Des Weiteren müsse der Vermieter erklären, wie man in eine Kurve fährt und welche Auswirkungen es hat, wenn man die Lenkstange nach rechts und links bewegt. Dazu gehöre insbesondere der Hinweis, dass das Segway auf Bewegungen an der Lenkstange reagiert, und zwar auch schon bei kleinen Bewegungen. Der Vermieter sei allerdings nicht verpflichtet, alle möglichen Gefahrensituationen mit dem Mieter im Einzelnen vorab zu besprechen. Insbesondere sei der Vermieter nicht dazu verpflichtet gewesen, eigens darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht in den Rucksack greifen dürfe, solange sie auf dem Segway steht, weil dann die Gefahr bestehen könnte, dass sie eine Lenkbewegung an der Lenkstange ausführt. Es genüge vielmehr der Hinweis, dass jede Bewegung an der Lenkstange zu einer seitlichen Bewegung des Segways führen kann. Gerade wenn die Klägerin ein Gerät noch nicht gut kenne, sei sie gehalten gewesen, im Zweifel vom Gerät abzusteigen und dieses auszuschalten, bevor Bewegungen außerhalb des Fahrbetriebes ausgeführt werden. Insofern müsse jedem Benutzer eines Segways von vornherein bewusst sein, dass er das Segway mit besonderer Vorsicht zu bedienen habe, wenn er damit noch nicht oft gefahren ist.

Im Rahmen der Beweisaufnahme ergab sich, dass der Vermieter über die grundsätzliche Funktionsweise des Segways aufgeklärt hatte. Über die konkrete Gefahrensituation, die zum Sturz der Klägerin führte, habe der Vermieter nicht aufklären müssen. Eine Pflichtverletzung des Vermieters hat das Landgericht Bonn damit nicht erkennen können und die Klage abgewiesen.

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