Hochschule Hannover: Entlassung der früheren hauptamtlichen Vizepräsidentin rechtswidrig

Die Klägerin dieses Verfahrens war ab dem Jahre 2012 als hauptamtliche Vizepräsidentin der Hochschule Hannover für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Senat der Hochschule wählte bereits im Jahre 2012 das Präsidium der Hochschule einschließlich der hauptamtlichen Vizepräsidentin ab. Allerdings bedurfte nach der damals geltenden Fassung des niedersächsischen Hochschulgesetzes die Abwahlentscheidung des Senats der Bestätigung durch den Hochschulrat, und der Hochschulrat verweigerte eben diese nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderliche Bestätigung.

Gleichwohl entließ das niedersächsische Wissenschaftsministerium die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis, nachdem der Senat (und nicht der Hochschulrat!) erneut die Abwahl bestätigt hatte. Die verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschrift (§ 40 NHG Satz 2 a.F.) erfordere eine abschließende Entscheidungskompetenz des Hochschulsenats.

Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die ministerielle Entscheidung bestätigt hatten, gab das Bundesverwaltungsgericht der (von unserer Kanzlei vertretenen) Klägerin recht (Urteil vom 28.06.2018 – 2 C 14.17). Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung überschreite die Grenzen verfassungskonformer Auslegung. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bedürfe der Entlassungsvorschlag des Senats der Bestätigung durch den Hochschulrat.

Damit kam es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr auf die spannende Rechtsfrage an, ob – und wenn ja: unter welchen Voraussetzungen – nach niedersächsischem Recht eine Verbeamtung auf Zeit für das Amt des hauptamtlichen Vizepräsidenten überhaupt zulässig ist, eine Frage, die sich gleichermaßen für vergleichbare Funktionsämter (etwas Hochschulkanzler) in anderen Bundesländern stellt. Hier hatte sich jüngst das Bundesverfassungsgericht positioniert und die einschlägige Regelung des brandenburgischen Rechts im Hinblick auf die grundsätzliche Geltung des Lebenszeitprinzips für verfassungswidrig erklärt (Beschluss vom 24.04.2018 – 2 BvL 10/16).

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