Hochschulzulassungsrecht: Zahnmedizin

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 30.04.2015 - 3 B 73/14 HAL u.a. die Anträge von 21 Studienbewerbern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit der sie eine Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2014/2015 zum 1. Fachsemester begehrten. Nach Auffassung des Gerichts haben die Studienbewerber keinen Anspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht.

Zwei Studienbewerber hätten schon nicht an Eides statt versichert, noch keinen entsprechenden Studienplatz innezuhaben oder keine anderweitige Zulassung für einen solchen Studienplatz zu besitzen. Diesen entscheidungserheblichen Umstand müsse aber der jeweilige Antragsteller im Regelfall durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen (§ 294 ZPO). Das gleiche gelte im Hinblick darauf, dass zahlreiche Antragsteller keine oder nur unvollständige Unterlagen über eine erfolglose Bewerbung innerhalb der Kapazität bei der Stiftung Hochschulstart und im ADH-Verfahren vorgelegt haben, zumindest bei denjenigen Antragstellern, bei denen aufgrund der Abiturnote oder der bereits erreichten Wartezeit Aussichten auf einen Studienplatz innerhalb der Kapazität bestünden.

Das Verwaltungsrecht Halle beschäftigte sich nicht mit der Berechnung der personellen Ausbildungskapazität, da die sächliche Ausbildungskapazität niedriger liege und somit gemäß § 19 Abs. 2 KapVO dieser niedrigere Wert zugrunde zu legen sei. Bei der Berechnung der sächlichen Ausbildungskapazität könnten grundsätzlich nur die zu dem für die Berechnung maßgeblichen Stichtag 31.01.2014 vorhandenen Behandlungseinheiten berücksichtigt werden. Der für das Sommersemester 2017 geplante Umzug der Zahnklinik in neue Räumlichkeiten stehe noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, sodass zusätzliche, zu diesem Zeitpunkt eventuell vorhandene Behandlungseinheiten bei der aktuellen Kapazitätsberechnung noch nicht berücksichtigt werden dürften.

Das Verwaltungsgericht Halle folgte auch den übrigen Angriffen der Studienbewerber auf die Kapazitätsberechnung nicht. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass die Mittel aus dem Hochschulpakt II bzw. der 2. Phase des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten eingesetzt werden. Die Überbuchung um zwei Studienplätze sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die insoweit vergebenen Studienplätze seien kapazitätswirksam. Die gerichtlichen Antragsteller hätten keinen Anspruch auf vorrangige Zulassung vor denjenigen Studienbewerbern, die ihren Studienplatz innerhalb der Kapazität im Rahmen einer zulässigen Überbuchung erlangen. Trotz der höheren personellen Kapazität bestehe schließlich kein Anspruch auf einen Teilstudienplatz, da aufgrund des durchgeführten Lehrimports jeder Teilstudienplatz im Studiengang Zahnmedizin zu einer Verringerung der Kapazität im Studiengang Medizin führe.

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