LG Leipzig: Haftung des Vorsitzenden eines Zweckverbandes

Das Landgericht Leipzig hatte in seinem Urteil vom 19.9.2014 – 5 O 4076/10 über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Vorsitzende eines Schulzweckverbandes füllte den Erhebungsbogen für Schülerdaten des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen fehlerhaft aus, indem er für eine der Mitgliedsgemeinden den Schüleransatz mit 0,00 einstellte. Der Mitgliedskommune entgingen daher Schlüsselzuweisungen in erheblichem Umfang. Die Kommune verklagte den Verbandsvorsitzenden wie auch den Schulzweckverband auf Schadensersatz.

Das Landgericht Leipzig bejahte eine Haftung beider Beklagten. Beide Beklagten stünden zu der Klägerin in einem Sonderrechtsverhältnis. Danach seien die Grundsätze eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses heranzuziehen und §§ 662 ff. BGB seien entsprechend anzuwenden. Im Ergebnis hafteten der Verbandsvorsitzende wie auch der Schulzweckverband gegenüber der Kommune als Gesamtschuldner.

Soweit ersichtlich, hatte erstmalig ein sächsisches Gericht über die Haftung des Zweckverbandes gegenüber seiner Mitgliedskommune wie auch über die persönliche Haftung des Vorsitzenden eines Zweckverbandes gegenüber der Mitgliedskommune zu entscheiden. Gegenstand der Rechtsprechung war  bislang lediglich das Verhältnis des Zweckverbandsvorsitzenden zu „seinem“ Verband (OVG Bautzen, Beschl. v. 15.02.2006 - 4 B 952/04). Das Urteil des Landgerichts ist nicht rechtskräftig.

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