Neues Gesetz: Tätowierte Bundesbeamte aufgepasst!

Am 6. Juli 2021 wurde – von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt - das „Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie Änderungen weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ verkündet (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I S. 2250).

Den Anlass dazu gab u. a. ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017, in dem es um einen Polizisten ging, der verfassungsfeindliche Tätowierungen trug. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Zudem meinte der Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2019, dass Vorgaben für Modifikationen des Erscheinungsbilds wie Tätowierungen, Piercings usw. in der Zentralen Dienstvorschrift „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ eben keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage hätten. Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes, des Beamtenstatusgesetzes und des Soldatengesetzes neu gefasst.

Als „Kostprobe“ sei auszugsweise der neue § 61 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz zitiert:

… Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erscheinungsmerkmale nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen …

Auf die praktischen Probleme in der Anwendung der neuen Vorschriften darf man gespannt sein …

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular