Normenkontrollantrag gegen KISA-Haushaltssatzung 2015 gescheitert

Mit Urteil vom 06.11.2015 – 4 C 4/15 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag der Stadt Mittweida gegen die Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Kommunale Informationsverarbeitung Sachsen“ (KISA) für das Haushaltsjahr 2015 abgelehnt.

Die Stadt Mittweida war im Jahr 2013 dem seit 2003 bestehenden Zweckverband beigetreten. Ihrem Antrag aus dem Jahr 2014 auf Ausscheiden aus dem Verband hat die Verbandsversammlung bisher nicht zugestimmt. Am 17.12.2014 wurde die Haushaltssatzung 2015 in einer außerordentlichen Verbandsversammlung beschlossen, in der die Gesamthöhe der Mitgliederumlage auf 3 Millionen € festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 05.05.2015 hatte der Verband gegenüber der Stadt Mittweida eine Umlage von 15.941,02 € festgesetzt.

In dem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht hatte sich die Stadt gegen die Haushaltssatzung des Zweckverbandes gewehrt. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, dass die Haushaltssatzung aus formellen und materiellen Gründen unwirksam sei. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Haushaltssatzung 2015 sei formell rechtmäßig, insbesondere seien die Vorschriften über die Einberufung der Verbandsversammlung eingehalten worden. Die Einladung vom 05.11.2014 für die Verbandsversammlung am 24.11.2014 sei form- und fristgerecht erfolgt. Zwar sei die in der außerordentlichen Verbandsversammlung am 17.12.2014 erfolgte Beschlussfassung über den Einspruch der Stadt Mittweida voraussichtlich nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf den Satzungsbeschluss vom 24.11.2014 über die Haushaltssatzung. Die Verteilung der Stimmrechte anhand der Umsatzerlöse sei ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere hinreichend bestimmt und mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Kriterium der Umsatzerlöse sei in § 277 Abs. 1 HGB legaldefiniert, sodass sich die Stimmenzahl jährlich neu ermitteln lasse. Inwieweit der Umlageschlüssel, der sich anders als der Stimmverteilungsschlüssel an der Zahl der Einwohner orientiert, sachgerecht ist, spiele für die Frage der Wirksamkeit der angegriffenen Haushaltssatzung keine Rolle. Diese Frage könne nur im Verfahren über den Umlageschlüssel beantwortet werden. Die Haushaltssatzung sei auch materiell rechtmäßig und entsprechend den Regelungen in der Verbandssatzung.

Die Stadt Mittweida hat im Hinblick auf den Umlagebescheid vom 05.05.2015 beim Verwaltungsgericht Chemnitz einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Über die Fragen zur Stimmenverteilung und zum Umlageschlüssel wird daher nunmehr das Verwaltungsgericht Chemnitz zu entscheiden haben.

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