Örtliche Aufwandssteuer II: Mobilfunkmastensteuer?

Verschiedene Gemeinden in Deutschland diskutieren zu Zeit über die Einführung einer gemeindlichen Mobilfunkmastensteuer. Eine entsprechende Satzung wurde in Deutschland bisher aber noch nirgends erlassen. Verschiedene Kommunalverbände, darunter der Städte- und Gemeindeverband Nordrhein-Westfalen, haben erhebliche Bedenken gegen die Einführung einer solchen Steuer. Nach den bisherigen Modellen soll die Mobilfunkmastensteuer als örtliche Aufwandssteuer erhoben werden. Deren Wesen besteht darin, dass sie den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus gehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Nach den bisher vorliegenden Modellen dürften diese Voraussetzungen weder für den Fall vorliegen, dass der Besitz eines Mobilfunkmasten durch die Mobilfunkunternehmen besteuert werden soll, noch für den Fall, dass der Aufwand der Handy-Nutzer als Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden soll. Bei der Besteuerung des Besitzes der Mobilfunkmasten dürfte es jedenfalls an der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf fehlen. Die Nutzung eines Mobiltelefons dürfte dagegen nicht Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein und steht wohl auch nicht in direktem Zusammenhang mit der Anzahl der in einem Gemeindegebiet belegenen Mobilfunkmasten.

Es bleibt daher abzuwarten, ob sich eine Gemeinde für die Einführung einer Mobilfunkmastensteuer entschließt und wie die Verwaltungsgerichtsbarkeit deren Rechtmäßigkeit beurteilt.

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