OVG LSA: Teilrückbauverfügung im Einzelfall zulässig

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 24.05.2022 – 2 L 6/21.Z klargestellt, dass die Anordnung lediglich eines Teilrückbaus einer baulichen Anlage voraussetzt, dass die Teilbarkeit der Anlage bautechnisch möglich und mit der vom Bauherrn bestimmten Funktion zu vereinbaren ist. Dabei sei es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, sondern Sache des Eigentümers, eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit des rechtswidrigen Zustandes mit Blick auf eine Teilbeseitigung aufzuzeigen.

Zum Sachverhalt:
In dem entschiedenen Fall hatten die Grundstückseigentümer an ihrem Wohnhaus einen 1,5m breiten und 11m langen Holzsteg mit einer Treppe errichtet, der das Wohnhaus mit einer Grünfläche verbindet. Diese baulichen Anlagen befanden sich überwiegend außerhalb der vom Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen. Die Bauaufsichtsbehörde verfügte daraufhin, den Holzsteg vollständig und die Treppenanlage soweit zurückzubauen, wie sie sich innerhalb der Grünfläche und damit außerhalb der Baugrenze befinde. Eine nur teilweise Beseitigung der Steganlage komme nicht in Betracht, weil da nur ein nicht nutzbarer Rest aus einzelnen Konstruktionsteilen verbleibe. Die Klage hat das Verwaltungsgericht Halle abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Kläger argumentierten, dass nur ein Teilrückbau bis zur Baugrenze hätte verfügt werden dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht stellte jedoch fest, dass das Bauaufsichtsamt nicht verpflichtet, lediglich einen Teilrückbau bis zur Baugrenze anzuordnen. Eine solche Teilbeseitigung würde voraussetzen, dass die Teilbarkeit der Anlage bautechnisch möglich und mit der von den Klägern bestimmten Funktion zu vereinbaren ist. Jedenfalls letzteres sei nicht der Fall, da der Holzsteg die von den Klägern zugedachte Funktion zur Verbindung von Haus und Gartenfläche dann nicht mehr erfüllen könne. Dabei sei es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde oder des Gerichts, sondern Sache des Betroffenen, eingehende Überlegungen zur Abhilfemöglichkeit des rechtswidrigen Zustands mit Blick auf eine Teilbeseitigung aufzuzeigen. Die Kläger hatten jedoch nicht dargelegt, in welcher Form der Holzsteg bestehen bleiben könnte.

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