OVG LSA zu Anordnungen einer Ersatzvornahme

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 2 L 108/17 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt seine Rechtsauffassung zur Rechtmäßigkeit von Anordnungen einer Ersatzvornahme ausdrücklich geändert.

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war die Anfechtung eines Bescheids über die Festsetzung der Kosten einer Ersatzvornahme für die Abfallbeseitigung von einem Privatgrundstück. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Die Ersatzvornahme ist nach der nun geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bereits rechtmäßig, soweit ein unanfechtbarer oder vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen. In früheren Entscheidungen vertrat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, dass darüber hinaus ein wirksamer - zusätzlicher - Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl. Beschl. v. 22.10.2012 – 2 M 22/12 und v. 16.10.2012 - 2 M 149/12).

Seine nunmehrige Auffassung begründet das Oberverwaltungsgericht damit, dass im Gegensatz zum Zwangsmittel des Zwangsgeldes (§ 56 Abs. 1 SOG LSA) das Gesetz eine Festsetzung der Ersatzvornahme nicht vorschreibt, vgl. § 55 Abs. 1 SOG LSA.

Die Änderung der Rechtsprechung führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung für die Behörden des Landes Sachsen-Anhalt. Den sächsischen Behörden empfehlen wir, sich ebenfalls auf diese Entscheidung zu berufen. Die Regelungen zur Ersatzvornahme in § 24 Abs. 1 SächsVwVG entsprechen denen des § 55 Abs. 1 SOG LSA. Anderslautende Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist uns zudem nicht bekannt.

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