OVG LSA: Zulässigkeit der Verböserung des Beitragsbescheids nach dem 31.12.2015

Mit Urteil vom 16.06.2020 – 4 L 7/19 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 05.12.2018 - 9 A 301/17 (wir berichteten in der Mandanteninformation 01/2019) aufgehoben und zur Hemmung der Festsetzungsverjährungsfrist über den 31.12.2015 hinaus erstmals Stellung bezogen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist § 13b S. 2 KAG LSA nach dem systematischen Zusammenhang der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA untereinander sowie nach seinem Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen der Beitragsbescheid innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA (bis zum 31.12.2015) erlassen worden ist. Damit läuft die Frist des § 13b S. 1 KAG LSA nach § 171 Abs. 3a S. 1 AO nicht ab, bevor über den Widerspruch bzw. die Klage gegen den fristgemäß erlassenen Beitragsbescheid unanfechtbar entschieden ist und eine Abänderung des Bescheides, auch eine Verböserung, ist bis zu dieser unanfechtbaren Entscheidung zulässig. Eine solche Abänderungsbefugnis ist mit den Anforderungen aus dem Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vereinbar. Denn eine hinreichende zeitliche Beschränkung der Abänderbarkeit ist durch die Verknüpfung mit der Rechtskraft der (Anfechtungs-)Entscheidung gegeben. Es ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gerade keine zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit bzw. Abänderbarkeit der Anschlussbeiträge gegeben, sondern der Beitragspflichtige wird innerhalb eines für ihn noch zumutbaren Zeitrahmens Klarheit über seine Belastung gewinnen. Dabei ist zu beachten, dass erst der Beitragsschuldner durch seine Anfechtung das Beitragserhebungsverfahren offengehalten hat. Es handelt sich daher bei der Abänderung des Beitragsbescheides während des laufenden Widerspruchsverfahrens bzw. gerichtlichen Verfahrens um eine Annexentscheidung zu der ursprünglichen Festsetzung.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte dagegen die Auffassung vertreten, dass 13b S. 2 KAG LSA im Hinblick auf § 171 Abs. 3a AO wegen der Festsetzungsfristen der §§ 13b S. 1 und 18 Abs. 2 KAG LSA eine Erhöhung des Beitrages nach Ablauf der Fristen nicht ermöglicht.

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