OVG LSA zur Erkennbarkeit der den Verwaltungsakt erlassenen Behörde

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20 zu entscheiden, ob ein Abfallgebührenbescheid die erlassene Behörde erkennen ließ und Folgendes dazu ausgeführt:

Zu Recht geht das Verwaltungsgericht übereinstimmend mit den Beteiligten zunächst davon aus, dass der Abfallgebührenbescheid die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises als erlassende Behörde erkennen lässt. Bei der Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises handelt es sich um eine Behörde i. S. d. § 1 Abs. 2 VwVfG LSA. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs „Kreiswirtschaftsbetrieb des Salzlandkreises“ ist als erlassende Behörde im Abfallgebührenbescheid auch als solche erkennbar i. S. v. § 13 Abs. 3 Buchst. b) KAG-LSA i. V. m. § 119 Abs. 3 Satz 1 AO. Diese Vorschriften verlangen, dass die erlassende Behörde aus dem die Regelung enthaltenden Schriftstück selbst eindeutig hervorgeht, wobei es für die Erkennbarkeit genügt, wenn sich diese durch Auslegung ermitteln lässt. Es genügt deshalb, wenn sich die erlassende Behörde etwa aus dem Briefkopf, aus der Absenderbezeichnung im Anschriftenfeld, aus der Regelung oder ihrer Begründung, aus einem beigefügten Stempel, Siegel oder Beglaubigungsvermerk ergibt.

Soweit das Verwaltungsgericht bemängelt, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises die Bescheide für den Antragsgegner erlässt, ist dies unerheblich. Es handelt sich vorliegend um keine gesetzliche Stellvertretung, bei der der Vertreter in fremdem Namen handelt (§ 164 Abs. 1 BGB), sondern um eine organschaftliche Vertretung (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, § 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EiBG), bei der das selbst nicht rechtsfähige Organ (hier: die Betriebsleitung des Kreiswirtschaftsbetriebs des Salzlandkreises) schon deshalb im eigenen Namen handeln darf, weil seine nach außen gerichteten Handlungen kraft Organstellung ohnehin allein der dahinterstehenden Körperschaft (hier: Salzlandkreis) zugerechnet werden können. Eine ausdrückliche Erklärung, für den Vertretenen zu handeln, ist für die aus der organschaftlichen Vertretung folgende Bindungswirkung daher nicht erforderlich.

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