OVG LSA zur Nichtigkeit einer Satzung zur Erhebung des Herstellungsbeitrags II

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 15.06.2021 - 4 L 159/19 entschieden, dass eine Regelung in einer Herstellungsbeitragssatzung, die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nur an das Inkrafttreten der Beitragssatzung knüpft, nicht in Einklang mit § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA in der vom 09.10.1997 bis 01.01.2020 geltenden Fassung - KAG a.F. - (= § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA aktuelle Fassung) steht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss eine Beitragssatzung u.a. die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen. Daraus folgt, dass die Satzung eine wirksame Regelung zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht enthalten muss, die insbesondere mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung steht.

Die geprüfte Satzungsregelung lautete: „Die Beitragspflicht für den besonderen Herstellungsbeitrag entsteht mit Inkrafttreten dieser Satzung.“ Eine solche Regelung, die das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nur an das Inkrafttreten der Beitragssatzung knüpft, steht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht in Einklang mit § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA a.F. Denn danach entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung. Aus der Satzungsregelung ergibt sich demgegenüber für den Abgabepflichtigen der maßgebliche Regelungsgehalt, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht unabhängig von der Anschlussnahme(möglichkeit) des jeweiligen Grundstücks ist und nur das Vorliegen der Beitragssatzung maßgeblich wäre.

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Satzungsregelungen nicht beanstandet, die hinsichtlich der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht allein auf die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Einrichtung für das jeweilige Grundstück abstellen. Das Fehlen einer nach
§ 6 Abs. 6 Satz 2 HS 2 KAG LSA a.F. entsprechenden Bestimmung in der Satzung ist nach dieser Rechtsprechung unschädlich und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die sachliche Beitragspflicht abweichend von § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA a.F. zu einem Zeitpunkt entstehen soll, in dem noch keine wirksame Beitragssatzung vorliegt. Denn die sachliche Beitragspflicht kann frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen, weil die Entstehung einer Beitragspflicht ohne eine gültige Abgabensatzung nicht denkbar ist. Es handelt sich bei der Bestimmung des § 6 Abs. 6 Satz 2 HS 2 KAG LSA a.F. also lediglich um einen klarstellenden Hinweis auf eine unerlässliche Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht. Eine solche Voraussetzung - wie z.B. auch das Erfordernis einer rechtlich dauerhaften Sicherung der Anschlussmöglichkeit - muss nicht zwingend in der Beitragssatzung erwähnt werden.

Dies trifft aber nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auf die hier in Rede stehende Vorgabe des § 6 Abs. 6 Satz 2 HS 1 KAG LSA a.F. nicht in gleicher Weise zu, sodass die Satzungsregelung nichtig ist. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular