OVG Magdeburg zum besonderen Herstellungsbeitrag und fehlenden Leitungsrechten

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat am 03.05.2022 (Verfahren zu den Aktenzeichen 4 L 29/22 und 4 L 30/22) die Berufung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 04.02.2022 –9 A 64/20 MD und 9 A 65/20 MD - (wir berichteten in der Mandanteninformation 02/2022) zugelassen.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte zwei Bescheide über besondere Herstellungsbeiträge wegen fehlenden Leitungsrechten aufgehoben. Der Beklagte trug im Zulassungsverfahren vor, das nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für ein Flurstück ein Leitungsrecht im Baulastenverzeichnis eingeräumt und für vier Flurstücke eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden sei. Im Hinblick auf weitere Flurstücke habe er die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch beantragt bzw. sei ein Notartermin zur Unterschriftsbeglaubigung wegen der Vereinbarung eines Leitungsrechts vereinbart worden.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist damit eine Heilung der derzeit rechtswidrigen Beitragsbescheide im Berufungsverfahren hinreichend wahrscheinlich. Die von den Beteiligten überdies erörterten Fragestellungen zur Rechtmäßigkeit des einschlägigen Satzungsrechts, mit denen sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht befasst hat, bedürfen nach Auffassung des Gerichts einer Klärung im Berufungsverfahren.

Das Oberverwaltungsgerichts Magdeburg hat sich im Hinblick auf die Zulassung einer Berufung wegen hinreichend wahrscheinlichen Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 30.09.2013 - 5 A 79/11 – angeschlossen.

Wir werden Sie über den Ausgang der Berufungsverfahren informieren.

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