Sächsisches Oberverwaltungsgericht: Kommunalwahlgesetz verfassungswidrig

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof mehrere Regelungen des sächsischen Kommunalwahlgesetzes zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob diese Regelungen mit dem Grundrecht der allgemeinen und freien Wahl aus Artikel 18 Abs. 1 SächsVerf in Verbindung mit dem Demokratieprinzip vereinbar seien (Beschluss vom 18.05.2011, Aktenzeichen: 4 A 570/10). Nach den in Frage stehenden Regelungen ist der Bewerber um ein Bürgermeisteramt nicht wählbar, wenn er vor der Wahl keine Erklärung über eine etwaige Stasi-Mitarbeit eingereicht hat. Wird ein Bewerber trotz fehlender Stasi-Erklärung gleichwohl zur Wahl zugelassen, ist die Wahl für ungültig zu erklären (§ 41 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KomWG i. V. m. § 45 Abs. 2, 38 und 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KomWG). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist diese Rechtsfolge einer zwingenden Ungültigkeitserklärung nicht vereinbar mit den oben genannten verfassungsrechtlichen Normen.

Der Zeitpunkt einer Entscheidung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs ist noch nicht absehbar.

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