Sächsisches OVG: Umlageregelungen nach dem Verursacher- bzw. Belegenheitsprinzip sind rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Leipzig vertrat in den letzten drei Jahren in einer Vielzahl von Verfahren die Auffassung, dass Umlageregelungen in Zweckverbandssatzungen zu Straßenentwässerungsinvestitions- und Straßenentwässerungsunterhaltungskosten nach dem sog. „Schärich-Erlass“ nichtig sind. Aus diesem Grund gab das Gericht den Anfechtungsklagen gegen Gebühren- oder Beitragsbescheide statt.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26.08.2015 - 5 A 786/13 nun in einem von unserer Kanzlei betreuten Verfahren entschieden, dass diese Umlageregelungen rechtmäßig sind.

Nach den Regelungen in der Verbandssatzung werden die Straßenentwässerungsanteile nach dem „Verursacherprinzip“ aufgeteilt: Dient eine Verbandsanlage nur einem Verbandsmitglied, erfolgt eine Zuordnung der Straßenentwässerungsanteile nur gegenüber diesem Mitglied. Dient die Verbandsanlage einem Verbandsmitglied nicht, werden von diesem Mitglied keine Straßenentwässerungsanteile erhoben. Soweit eine Verbandsanlage mehreren Verbandsmitgliedern gemeinsam dient, werden die Straßenentwässerungsanteile nach dem „Belegenheitsprinzip“ ermittelt. Danach entspricht die Verteilung des Aufwands dem Verhältnis der Gesamtmeterlänge der öffentlichen Straßen im Verbands-gebiet zur Gesamtmeterlänge im jeweiligen Gebiet des Verbandsmitglieds.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts entsprechen diese Umlageregelungen den gesetzlichen Vorgaben in § 60 Abs. 1 SächsKomZG. Alternativ ließen sie sich aber auch auf § 60 Abs. 2 SächsKomZG stützen.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wir werden Sie über den Ausgang des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger informieren.

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