Sächsisches OVG zum Formerfordernis eines Widerspruchs

Das Sächsische OVG hat mit Beschluss vom 03.12.2012 (Aktenzeichen 5 A 769/10) entschieden, dass ein Widerspruch nicht mündlich erhoben werden kann.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger bei seinen mehrfachen persönlichen Vorsprachen bei der beklagten Behörde erklärt, mit deren Festsetzungsbescheiden nicht einverstanden zu sein. Es habe – so der Kläger – darüber einen schriftlichen Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters gegeben. Ein solcher befand sich jedoch nicht in der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte.

Nach Auffassung des Sächsischen OVG liegt in einem solchen Vermerk, selbst für den Fall, dass dieser tatsächlich gefertigt wurde, kein Widerspruch. Denn außer der Erklärung des Klägers, mit den erlassenen Bescheiden nicht einverstanden zu sein, hätte bei den Vorsprachen zusätzlich sein Wille zu Tage treten müssen, deshalb zur Niederschrift Widerspruch erheben zu wollen. Dass der Kläger zusätzlich auch diesen Willen erkennbar so geäußert hat, habe der Kläger aber nicht vorgetragen.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular