SächsOVG zur Art der Beschränkung eines Weges im Bestandsverzeichnis

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2016 – 3 A 53/14 entschieden, dass es einer Aufnahme der Art der Beschränkung eines Weges in das Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze nicht bedarf, wenn die Art der Beschränkung aufgrund der örtlichen Verhältnisse und seiner Beschaffenheit offensichtlich ist.

Dem lag ein Nachbarschaftsstreit zugrunde. Eine Eigentümerin hatte beantragt, den über ihr Grundstück verlaufenden, in das Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze aufgenommenen Weg einzuziehen. Nach einer Überprüfung der örtlichen Verhältnisse beschloss der Gemeinderat der beklagten Gemeinde die Einziehung der Straße, da eine öffentliche Nutzung des Weges nicht mehr feststellbar sei. Hiergegen wandte sich die spätere Klägerin, die Eigentümerin eines benachbarten Feldgrundstücks war, das an dem Weg anlag.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der vor dem streitbefangenen Weg liegende Weg sei ebenfalls nicht öffentlich, da die diesen Weg betreffende Eintragung in das Bestandsverzeichnis nichtig sei. Insoweit fehle es an der Eintragung einer konkreten Widmungsbeschränkung. Dadurch habe das Grundstück der Klägerin ohnehin keinen Zugang zum öffentlichen Straßennetz.

Dieser Argumentation folgte das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Verfügung der Beklagten, mit welcher diese den Weg in das Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze eingetragen hat, mangels Konkretisierung der Art der Beschränkung nichtig sei. Die Tatsache, dass das Bestandsverzeichnis keine konkrete Beschränkung hinsichtlich des Verkehrs oder der Zweckbestimmung enthält, stelle im Hinblick auf seine Bestimmtheit keinen besonders schwerwiegenden, zur Nichtigkeit führenden Fehler dar. Vielmehr sei die Eintragungsverfügung im Hinblick auf die Art der Beschränkung des Weges hinreichend bestimmt und daher rechtmäßig. Zwar sei in die Widmung regelmäßig die Art der Beschränkung in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Für eine hinreichende Bestimmtheit genüge es aber, wenn eine durch die fehlende Eintragung der Art der Beschränkung bestehende Unbestimmtheit durch Auslegung behoben werden könne. Eine Aufnahme der Art der Beschränkung eines Weges in das Bestandsverzeichnis der beschränkt-öffentlichen Wege und Plätze bedürfe es demnach nicht, wenn die Art der Beschränkung aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder seiner Beschaffenheit offensichtlich sei. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn sich – wie im vorliegenden Fall – die Art der Beschränkung bereits aus der Anlage des Weges oder aus der Beschaffenheit des Wegekörpers unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergibt.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht gab der Klage dennoch nicht statt, da die Einziehungsverfügung der Gemeinde mangels Verkehrsbedeutung des Weges im Ergebnis rechtmäßig war.

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