SächsOVG zur Feststellung der Öffentlichkeit von Waldwegen

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 05.05.2015 – 3 A 709/12 über die Straßenbaulast für eine Wegeüberführung zu entscheiden. Bei dieser Wegeüberführung handelt es sich um eine Brücke, die auf einem im Eigentum der Klägerin (DB Netz AG) stehenden Grundstück errichtet worden ist und über die der Weg „U.“ führt. Der Weg ist seit 1571/72 mit mehrfach geänderten Symbol- und Wanderzeichen ausgeschildert sowie in Wanderkarten teilweise als Wanderweg gekennzeichnet. Die streitgegenständliche Brücke wurde laut einer Übergabeniederschrift 1954 von der Reichsbahn an „den Rat des Kreises Dresden…“ übergeben. 2008 kam es an der Brücke zu erheblichen Beschädigungen. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Beklagte (Landeshauptstadt Dresden) als Straßenbaulast-trägerin für die Beseitigung der Schäden zuständig ist.

Nach Auffassung des Gerichts obliegt der Beklagten die Straßenbaulast. Bei der Straßenüberführung handelt es sich gemäß der Übergangsregelung in § 53 SächsStrG um eine Gemeindestraße oder um eine öffentliche Straße i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 4 a SächsStrG. Offen bleiben kann dabei, ob der „U.“ Weg zum Stichtag am 16.02.1993 als öffentlicher Waldweg einer beschränkten öffentlichen Nutzung diente und damit eine sonstige öffentliche Straße geworden ist oder eine betrieblich-öffentliche Straße war, die in eine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße übergeleitet worden ist. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt hat neben seiner Nutzung zu forstwirtschaftlichen Zwecken ein jedenfalls nicht ganz zu vernachlässigender öffentlicher Verkehr auf dem „U.“ Weg stattgefunden. Die möglicherweise schon zum Stichtag vorgenommene Sperrung der Eisenbahnbrücke ändert hieran nichts, denn der „U.“ Weg konnte und kann beiderseits der Brücke weiterhin ohne weiteres sinnvoll für forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden

Sächsische Gemeinden und Städte sollten bei ähnlich gelagerten Fällen prüfen, ob eine Einziehung der Straße möglich ist. So ließe sich eine Tragung der Straßenbaulast vermeiden.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular