SächsOVG zur Kleineinleiterabgabe

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17.12.2020 - 5 A 190/18 dem Antrag eines von unserer Kanzlei vertretenen Abwasserzweckverbandes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12.12.2017 - 6 K 1260/15 (wir berichteten in der Mandanteninformation 01/2018) wegen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht hatte den Bescheid über die Erhebung einer Kleineinleiterabgabe für das Veranlagungsjahr 2011 aufgehoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Tatbestand der Abgabenbefreiung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG erfüllt. Danach bleibt Schmutzwasser aus Kleineinleitungen, Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliche Schmutzwassereinleitungen abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlagen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

Die Klägerin betrieb im Veranlagungsjahr 2011 auf ihrem Grundstück eine Kleinkläranlage zur mechanischen Abwasserbehandlung mit Überlauf in die Vorflut. Zwar entsprachen in diesem Veranlagungsjahr unstreitig allein Kleinkläranlagen mit vollbiologischer Reinigung den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es jedoch darauf an, dass die Kleinkläranlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Unerheblich sei, ob im jeweiligen Veranlagungsjahr die Anlage den zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage (1995/1996) habe eine mechanische Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Der Tatbestand der Abgabenbefreiung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG sei folglich erfüllt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei die Frage, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik auch während des jeweiligen Veranlagungsjahrs eingehalten sein müssen, anhand des Wortlauts von § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG sowie dem Sinn und Zweck der Norm nicht ohne Weiteres zu beantworten. Auch die Gesetzesbegründung sei unterschiedlich interpretierbar. In Literatur und Rechtsprechung sei die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts deshalb umstritten. Der beklagte Zweckverband habe den Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, dass Abgabenfreiheit bestehe, wenn die Kläranlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe, mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint. Zudem habe die Rechtssache aufgrund der im Zulassungsantrag angeführten divergierenden Rechtsprechung dazu, welcher der für die Abgabenfreiheit maßgebliche Zeitpunkt ist, ob eine Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht, grundsätzliche Bedeutung.

Auch in einem vergleichbaren Verfahren eines anderen Abwasserzweckverbandes, der ebenfalls von unserer Kanzlei vertreten wird, erfolgte die Zulassung der Berufung gegen eine entsprechende Entscheidung des VG Leipzig mit Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.12.2020 – 5 A 596/18. Abzuwarten bleibt, wie das Oberverwaltungsgericht in den Berufungsverfahren entscheidet.

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