SächsOVG zur Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat zum Urteil vom 14.06.2017 – 5 A 406/13 folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Sind Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch, ist die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nur darüber belehrt, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden kann (Abgrenzung zu SächsOVG, Urt. v. 29. September 2016 - 3 A 53/14 -, juris Rn. 21). Das gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid die Widersprüche gegen mehrere Ausgangsbescheide zurückweist.

2. Der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids, dass die Klage „schriftlich oder zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht“ zu erheben ist (statt „zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht“), schadet nicht.

3. Die Rechtsmittelbelehrung eines Widerspruchsbescheids ist hinsichtlich der Klage gegen die Sach- und Kostengrundentscheidung des Widerspruchsbescheids nicht unrichtig, wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine im Widerspruchsbescheid zugleich erfolgte Festsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens statt zusammen mit der Klage gegen die Sach- und Kostengrund-entscheidung des Widerspruchsbescheids gemäß § 23 SächsVwKG wahlweise auch selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden kann.

Zudem hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Verwendung des Begriffs „Bekanntgabe“ in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden ist. Wird der Widerspruchsbescheid dem Adressaten mit Postzustellungsurkunde zugestellt, ist der Hinweis, die Klagefrist beginne mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (statt mit dessen Zustellung), nicht unrichtig oder irreführend. Er entspricht der Rechtslage. Denn der Widerspruchsbescheid werde dann nur in der besonderen Form der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben. Dies könne keinen Irrtum des Adressaten über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorrufen, weil bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde aus der Sicht des Empfängers die Zustellung stets zugleich die Bekanntgabe ist. „Daran kann ein Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln.“

Bis zu dieser Entscheidung zweifelten allerdings das Verwaltungsgericht Leipzig und auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht daran …

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