SächsOVG zur wasserrechtlichen Ordnungsverfügung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am 10.11.2021 (4 B 280/21) die Beschwerde des Antragsstellers A gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des A gegen einen Bescheid des Landkreises wiederherzustellen. Im Bescheid wurde der A verpflichtet, die Wiederinbetriebnahme seiner Wasserkraftanlage an der P....... zur Energiegewinnung ab sofort dauerhaft zu unterlassen und den Obergrabeneinlaufschütz geschlossen zu halten, damit der Anlage kein Wasser aus der P....... mehr zufließen kann.

Das Verwaltungsgericht hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, weil die streitige, auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützte Anordnung bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei, insbesondere komme eine Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage aufgrund eines Altrechts zur Gewässerbenutzung nach § 20 WHG nicht in Betracht. Denn die 1997 erteilte Anlagengenehmigung gemäß § 91 SächsWG (a. F.) regle nicht die Gewässerbenutzung und damit auch nicht die Frage der Fortgeltung des Altrechts. Die im Wasserbuch 1929 eingetragene Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach § 23 Nr. 3 i. V. m. § 49 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Königreich Sachsen vom 12.03.1909 (SächsWG 1909) sei zwar ein Altrecht i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Jedoch genieße dieses Altrecht keinen Bestandsschutz. Zum einen seien Altrechte gemäß § 50 des Wassergesetzes der DDR vom 17.04.1963 nur bei ihrer Anmeldung innerhalb von sechs Monaten bestehen geblieben, was der dafür beweisbelastete A nicht nachgewiesen habe. Zum anderen seien zum Stichtag am 01.07.1990 entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 14 Abs. 1 SächsWG keine zur Ausübung des Altrechts geeigneten Anlagen mehr vorhanden gewesen.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Chemnitz und wies die Beschwerde des A zurück. Das Oberverwaltungsgericht stellte folgende amtliche Leitsätze auf:

1. Zum Stichtag am 1. Juli 1990 waren nur solche Anlagen vorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 14 Abs. 1 SächsWG, die noch die Ausübung des Altrechts ermöglichten und damit im Wesentlichen, d. h. allenfalls nach einer in Art und Umfang geringfügigen Instandsetzung, funktionsfähig waren. Es genügt nicht, dass nur noch Teile der Altanlage vorhanden waren, die für sich allein zur Ausübung des Altrechts objektiv ungeeignet waren (Festhaltung an der Rechtsprechung zu § 15 WHG a. F., § 136 Satz 2 SächsWG a. F.).

2. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung (§ 26 SächsWG) gilt grundsätzlich unabhängig von einem Gewässerbenutzungsrecht und kann eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung nicht ersetzen.

3. Da sich die Rechtsnachfolge in ein Gewässerbenutzungsrecht (§ 8 Abs. 4 WHG, § 8 Abs. 1 SächsWG) kraft Gesetzes vollzieht, kann ein nicht bestehendes Gewässerbenutzungsrecht nicht gutgläubig erworben werden.

4. Ist eine Gewässerbenutzung mangels formeller Gestattung auch materiell rechtswidrig, so ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Untersagungsanordnung regelmäßig aus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben. Eine jahrelange Duldung der nicht gestatteten Gewässerbenutzung ändert daran nichts.

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