Säumniszuschläge bei rückwirkender Aufhebung eines Abgabenbescheides

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte in einem Verfahren über die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe mit Beschluss vom 28.12.2010, Aktenzeichen: 5 D 167/10, über die Rechtmäßigkeit von Säumniszu-schlägen zu entscheiden.

Die beklagte Kommune setzte gegenüber dem Kläger Steuern für das Halten eines Kampfhundes fest. Der Kläger zahlte auf die Steuerschuld nicht. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Es entstanden kraft Gesetzes Säumniszuschläge. In den Folgejahren erfolgten weitere Steuerfestsetzungen. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und wies nach, dass sein Hund kein Kampfhund ist. Daraufhin hob die Beklagte sämtliche Steuerbescheide auf und setzte geringere Hundesteuern fest. Die bereits entstandenen Säumniszuschläge machte die Beklagte weiterhin geltend.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass aufgrund der rückwirkenden Aufhebung der Steuerbescheide die Säumniszuschläge erloschen sind. Dieser Auffassung folgte das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers in diesem Punkt zurück und begründet dies wie folgt:

Säumniszuschläge auf Kommunalabgaben entstehen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bei Verwirklichung des Tatbestandes der Säumnis, d. h. wenn die Steuer bzw. Abgabe festgesetzt wurde und nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Sie werden von der rückwirkenden Aufhebung eines ihnen zugrunde liegenden Steuerfestsetzungsbescheides nicht betroffen. Der Gesetzgeber hat hierzu in der nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SächsKAG ebenfalls für anwendbar erklärten Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrücklich geregelt, dass im Fall der Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht folgt mit dieser Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. z.B. Beschluss vom 14.05.2008, Aktenzeichen: II B 49/07) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 02.05.1995, Aktenzeichen: 8 B 50.95 mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Erlasses von Säumniszuschlägen).

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