Sozialrecht: Grundsicherung - Gasheizofen als einmaliger Bedarf anerkannt

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 05.05.2022 (L 19 AS 1736/21) entschieden, dass das Jobcenter die angemessenen Kosten für die Ersatzanschaffung eines Gasheizofens als einmaligen Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II übernehmen muss.

Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Mietsache nicht die Heizungsanlage umfasst, handelt es sich bei der Anschaffung und Installation eines Gasheizofens um Kosten für die Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Die Klägerin bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II von dem beklagten Jobcenter. Zwischen den Beteiligten war u.a. ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ersatzanschaffung eines Gasheizofens streitig. Das SG Köln wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Mietsache nicht den Heizkörper umfasse.

Das LSG hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und festgestellt, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Installation eines Gasheizofens als einmaliger Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 S.1 SGB II zusteht.

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