Übergangsregelung zur Aufnahme von Straßen in das Bestandsverzeichnis

Das Sächsische Straßengesetz enthält in § 54 Abs. 3 eine Übergangsregelung für Straßen, Wege und Plätze, die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 16.02.1993 der öffentlichen Nutzung dienten. Nach der bisherigen Regelung und der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verlor eine solche Straße ihren Charakter als öffentliche Straße nicht dadurch, dass sie (noch) nicht in ein Bestandsverzeichnis der Gemeinde eingetragen war (Keine negative Publizität des Bestandsverzeichnisses). Somit konnten und können Straßen in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen werden, ohne dass der Eigentümer einer Widmung zustimmen, obwohl die Frist zur erstmaligen Anlegung der Straßenbestandsverzeichnisse bereits abgelaufen ist. Mit Gesetz vom 20.08.2019 hat der sächsische Gesetzgeber die Regelung neu gefasst. Danach verlieren Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG, also solche die bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 16.02.1993 der öffentlichen Nutzung dienten, den Status als öffentliche Straße, wenn sie nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen wurden. Die Städte und Gemeinden müssen also bis zum Ablauf des nächsten Jahres prüfen, ob es in ihrem Gemeindegebiet noch Straßen in Privateigentum gibt, die bereits am 16.02.1993 öffentlich genutzt wurden und noch nicht in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen sind. Erfolgt dies bis zum 31.12.2020 nicht, verlieren diese Straßen ihren Status als öffentliche Straßen. Danach kann eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung erfolgen, § 54 Abs. 3 Satz 5 SächsStrG. Eine Widmung setzt nach § 6 Abs. 3 SächsStrG bei Straßen und Wegen in Privateigentum grundsätzlich voraus, dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zustimmt.

Allerdings können nicht nur die Gemeinden ein Interesse an einer Aufnahme von Straßen in das Bestandsverzeichnis haben, sondern auch Bürger und Unternehmen. Für diese Fälle sieht § 54 Abs. 3 Satz 2 SächsStrG vor, dass derjenige, der ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG hat, dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31.12.2020 mitzuteilen hatte. Welche Wirkung der Ablauf dieser Frist hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Auf jeden Fall kann die Gemeinde auch nach Ablauf dieser Frist aufgrund einer entsprechenden Mitteilung prüfen, ob sie eine Eintragung vornehmen will. Es ist bisher auch nicht klar, ob es sich tatsächlich lediglich um eine Mitteilung handelt oder um einen Antrag. Für letzteres spricht, dass der Gesetzgeber ein berechtigtes Interesse für die „Mitteilung“ fordert. Nach der Gesetzesbegründung soll hierfür ein konkretes und gesteigertes Interesse notwendig sein, das über ein Jedermann-Interesse hinausgeht. Als Beispiele werden Anlieger und Hinterlieger genannt. Die Gemeinde soll in diesen Fällen innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. Insoweit ist ein Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller zu erlassen. Der Ablauf der Jahresfrist ohne eine Entscheidung der Gemeinde dürfte den Antragsteller in die Lage versetzen, eine Untätigkeitsklage zu erheben.

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