Vergabekammer Sachsen: Keine Nachforderung per E-Mail!

Die Vergabekammer Sachsen hat im Beschluss vom 14.04.2023 - 1/SVK/003-23 entschieden, dass in einem Vergabeverfahren, indem die Kommunikation mit den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen ausschließlich über eine Vergabeplattform erfolgen soll, sich der Auftraggeber hieran im Wege einer Selbstbindung festhalten lassen muss. Eine nachträgliche, stillschweigende Änderung dieser Selbstbindung, beispielsweise durch Versendung eines fristgebundenen Nachforderungsschreibens per E-Mail, ist dann ausgeschlossen.

Zudem vertritt die Vergabekammer die Auffassung, dass eine geringfügige Auslegungsbedürftigkeit der Leistungsbeschreibung keinen Verstoß gegen das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung darstellt. Auch bei deren sorgfältiger Erstellung kann nie ausgeschlossen werden, dass geringe Unklarheiten auftreten, da jeder Begriff der Sprache auslegungsfähig ist und das genaue Verständnis stets vom Empfängerhorizont abhängt.

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