Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden vor Wertstoffcontainern

Am 18.04.2012 hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts Dresden eine weitere umfangreiche Entscheidung zu den Winterdienstpflichten der Gemeinden vor Wertstoffcontainern getroffen (Aktenzeichen: 1 U 1355/11).

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Gemeinde eine Grundstücksfläche, die sich an den öffentlichen Verkehrsraum anschließt, für mehrere Abfallentsorger zur Verfügung gestellt. Auf der gepflasterten Fläche wurden daraufhin mehrere Wertstoffcontainer aufgestellt. Die Gemeinde hatte die Reinigungspflicht, nicht jedoch die Winterdienstpflichten auf einen öffentlich-rechtlich organisierten Abfallentsorger übertragen. Der Winterdienst wurde bei Schnee und Glättebildung nicht durchgeführt, sodass eine Anwohnerin beim Entsorgen von Altglas stürzte und sich verletzte.

Das Oberlandesgericht Dresden ging davon aus, dass die Gemeinde zumindest als Eigentümerin des Grundstücks privatrechtlich für die Verletzung der Streupflicht haftet. Sie sei streupflichtig gewesen, da sie ihre Grundstücksfläche für die Aufstellung von Wertstoffcontainern und deren Nutzung durch den allgemeinen Verkehr freigegeben habe. Zwar hätten auch die Abfallentsorger mit Aufstellung der Container einen Verkehr eröffnet. Dies führe aber nur dazu, dass die Abfallentsorger ebenfalls verkehrssicherungspflichtig sind. Die Streupflicht der Gemeinde entfalle dadurch nicht. Das Gericht ging außerdem davon aus, dass die der Gemeinde obliegende privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht nicht nachrangig nach Erledigung der Amtspflichten zum Winterdienst für Fahrbahnen und Gehwege zu erfüllen sei.

Stellen die Gemeinden eigene Grundstücke für die Aufstellung von Wertstoffcontainern zur Verfügung, müssen sie nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden den Winterdienst selbst ausführen, wobei hierfür keine geringeren Anforderungen gelten als für Fahrbahnen oder Fußwege. Die Gemeinden sollten daher prüfen, ob die Wertstoffcontainerplätze im Streuplan enthalten sind oder ob eine Übertragung der Winterdienstpflichten auf die Abfallentsorger möglich ist. In diesem Fall verbleibt bei den Gemeinden lediglich die Pflicht, die Durchführung des Winterdienstes gelegentlich zu kontrollieren.

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